I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Die Umwelt-Akademie e.V.". Sein Sitz ist München/Obb.
Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen (VR 13420).
 

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt wissenschaftliche Zwecke. Durch Forschungsprojekte und wissenschaftliche Lehrveranstaltungen leistet er Beiträge zur Erforschung der Umwelt und wirkt an der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Bevölkerung mit.
  2. In Verfolgung des Vereinszwecks kann der Verein Forschungsprojekte selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Ebenso kann er Lehrgänge, Vortragsveranstaltungen, Seminare, wissenschaftliche Kolloquien, Symposien und Fachtagungen selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Verein kann in Verfolgung seines Vereinszwecks Gesellschaften errichten oder sich an solchen beteiligen.
  5. Der Verein arbeitet interdisziplinär, überparteilich und überkonfessionell.

 
II. Mitgliedschaft und Beiträge

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder der Umwelt-Akademie können natürliche oder juristische Personen des Privatrechts oder öffentlichen Rechts (rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) werden, sofern sie bereit sind, sich für die Ziele der Umwelt-Akademie einzusetzen.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
  3. Natürlichen Personen kann wegen besonderer Verdienste um die Ziele des Vereins die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person, oder
    2. durch Austritt, der dem Vorstand gegenüber erklärt werden muss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich; die Erklärung muss mindestens drei Monate vorher dem Vorstand in Schriftform vorliegen; oder
    3. durch Ausschluss, der vom Vorstand beschlossen werden kann. Das vom Ausschluss bedrohte Mitglied ist vorher vom Vorstand anzuhören; oder
    4. durch Auflösung des Vereins.

 

§ 4 Beiträge

Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragsleistung befreit.


III. Organisation des Vereins

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Kuratorium

 

§ 6 Mitgliederversammlung 
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    a.    Jahresbericht des Vorstandes
    b.    Jahresabschluss und den Rechnungsprüfungsbericht
    c.    Arbeitsprogramm
    d.    Haushaltsplan
    e.    Entlastung des Vorstandes
    f.    Wahl und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vorstandes
    g.    Satzungsänderungen
    h.    Auflösung des Vereins (§ 10)

    Auf jeder Mitgliederversammlung wird über die Punkte a.- e. beschlossen. Über die weiteren Punkte wird bei Bedarf beschlossen.
    Die Mitgliederversammlung ernennt mit Zweidrittelmehrheit Ehrenmitglieder.

  2. Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung in Präsenz, virtuell oder als Mischform statt. Ort und Zeit werden vom Vorstand festgelegt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden oder von einem Vorstandsmitglied, geleitet; sind auch diese verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, die Einberufung verlangt.
  3. Die Mitglieder werden unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung mindestens einen Monat vor der Versammlung schriftlich oder in elektronischer Form an die vom Mitglied hinterlegte E-Mail-Adresse eingeladen. Die Mitglieder können ihrerseits Anträge für die Tagesordnung stellen. Diesen ist zu folgen, soweit die Dringlichkeit mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt normalerweise durch Handzeichen. Stimmen sind durch schriftliche Vollmacht übertragbar, jedoch kann kein Mitglied mehr als drei Fremdstimmen vertreten. Stimmen natürlicher Mitglieder können nur durch natürliche Mitglieder vertreten werden. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch geheim oder durch Akklamation abgestimmt werden.
  5. Wenn die Einladungsfrist eingehalten wurde, ist die Mitgliederversammlung mit den anwesenden Mitgliedern in jedem Fall beschlussfähig.
  6. Zur Auflösung des Vereins ist Dreiviertelmehrheit der Mitglieder erforderlich. Bei anderen Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  7. Bei Wahlen zum Vorstand hat jedes Mitglied so viele Stimmen wie Personen zu wählen sind; Stimmenhäufung ist ausgeschlossen. Entsprechend der Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit findet sofort eine Stichwahl statt.
  8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist; die Niederschrift der Beschlüsse wird allen Mitgliedern postalisch oder an die von ihm hinterlegte E-Mail-Adresse zugesandt.
  9. Anträge zur Satzungsänderung sind im vollen Wortlaut zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zu übersenden.
  10. Die Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand programmatische Vorschläge für die Arbeit des Vereins zu unterbreiten.
  11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Dies gilt auch für Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.
  12. Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen durch schriftliche Befragung einen Mitgliederbeschluss herbeiführen. Bei einer Beschlussfassung durch schriftliche Befragung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt auch für Änderungen der Satzung.
 
§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied. Der Vorsitzende des Kuratoriums nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorsitzende vertritt den Verein mit einem der anderen Vorstandsmitglieder. Der Verein kann auch durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden. Im Innenverhältnis soll gelten, dass dies nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden eintritt.
  2. Der Vorstand wird auf 5 Jahre gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
  3. Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Kuratorium vorbehalten sind. Insbesondere sind dies:
    1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    2. Erlass einer Geschäftsordnung,
    3. Bestellung des Kuratoriums,
    4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (§ 3 Absatz 4 c),
    5. Einberufung der Mitgliederversammlung (§ 6 Absatz 2) und Vorlage des Jahresberichts,
    6. Vereinbarung der Mitgliedsbeiträge (gemäß § 4).
  4. Der Vorstand kann
    1. bei Bedarf zur Durchführung seiner Aufgaben Kommissionen oder entsprechende Gremien bilden
    2. zur Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben Aufträge an Dritte erteilen
    3. Beiräte und Förderkreise berufen
  5. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden vom Vorsitzenden beurkundet; die Niederschrift ist allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.

 

§ 8 Kuratorium
  1. Das Kuratorium ist das Bindeglied zwischen dem Verein einerseits und der Wissenschaft, der Wirtschaft, den Behörden, der Politik, den Verbänden und den Bildungseinrichtungen andererseits. Seine Aufgabe ist es, Zielsetzung und Tätigkeit des Vereins maßgeblich zu beeinflussen. Es legt dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Beschlüsse vor, zu denen der Vorstand Stellung nimmt. Es berät den Vorstand insbesondere bei der Berufung der Referatsleiter und bei der Planung und Festlegung des Programms.
  2. Der Vorstand bestellt die Mitglieder des Kuratoriums für die Dauer von zunächst 4 Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
  3. Das Kuratorium besteht aus mindestens sechs und soll aus nicht mehr als zwanzig Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder dürfen kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse am Verein haben.
  4. Die Kuratoriumsmitglieder sind für die Dauer ihrer Amtszeit Mitglieder des Vereins von Amts wegen.
  5. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in der Regel für vier Jahre, längstens jedoch für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Kuratorium. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorsitzende nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil (§ 7 Absatz 1).
  7. Der Vorsitzende des Vorstandes oder ein Vorstandsmitglied nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Jährlich findet mindestens eine Sitzung statt.
  8. Über die Sitzungen des Kuratoriums wird eine Niederschrift angefertigt. Sie wird allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes zugestellt.
  9. Der Vorstand legt die Geschäftsordnung des Kuratoriums fest.

 

§ 9 Rechnungsprüfung

Der Jahresabschluss ist von einem Rechnungsprüfer zu prüfen. Der Rechnungsprüfer wird jährlich im vorraus durch die Mitgliederversammlung bestimmt.


IV. Auflösung des Vereins

§ 10 Auflösung

  1. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Vorschlag von mindestens einem Drittel der Mitglieder kann ein Antrag auf Auflösung des Vereins gestellt werden.
  2. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Im Falle der Auflösung hat die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder des Vereins zu Liquidatoren zu bestellen.
 
§ 11 Vereinsvermögen
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins aufgrund ihrer Mitgliedschaft.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung von Förderung der Wissenschaft und Bildung.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen aber erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 
V. Sonstiges

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das am 01.10.1991 begonnene Geschäftsjahr endet mit der Eintragung der Satzungsänderung, durch die das Geschäftsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt wurde. Das nachfolgende Geschäftsjahr endet mit Ablauf des Kalenderjahres.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung durch das Registergericht in Kraft.

Satzung errichtet am 18.10.1990 und in den Mitgliederversammlungen vom 09.07.1991, 01.07.1992, 28.04.1997, 25.08.2002, 20.11.2015, 09.11.2017, 25.07.2023 (laut Umlaufbeschluss) und 26.10.2023 geändert.